S a t z u n g
des
Vereins afemdi-projekte Deutschland e. V.
Präambel

AFEMDI ist die Abkürzung für Association des Filles et Femmes Musulmanes du Diamaré; der Partnerverein AFEMDI- Kamerun hat seinen Sitz in Maroua/Kamerun und ist dort am 16.März 1994 eingetragen unter dem Vereinsregister Nr. 007/RDDA/K22/BAPP afemdi-projekte Deutschland stellt sich die Aufgabe, die Aktivitäten von AFEMDI in Kamerun/Maroua zu unterstützen.

§ 1
Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen afemdi-projekte Deutschland e.V.
2) Er soll in das Vereinregister eingetragen werden.
3) Der Verein hat seinen Sitz in 55288 Gabsheim.

§ 2
Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist die Verwirklichung der UN-Millennium Entwicklungsziele im Rahmen der Entwicklungspolitik des Landes Rheinland-Pfalz, insbesondere des Rechtes auf Grundschulausbildung für jedermann und das Recht auf Gleichstellung der Geschlechter.
2) Der Verein wirkt zwischen den Ländern Deutschland und Kamerun.
3) Zweck des Vereins ist vornehmlich die Förderung von bildungswilligen Mädchen und Frauen.
4) Zur Erreichung des Vereinsziels setzt sich der Verein folgende Schwerpunkte:
· Alphabetisierungsprogramm für die AFEMDI-Frauen in Maroua
· Kinderhausprojekt in Rey Bouba für elternlose Mädchen und Jungen zu gleichen Teilen
· Frauenhilfe im Gefängnis Tcholliré
· Schulpatenschaften von 4 Jahren für AFEMDI-Mädchen und für die 30 elternlosen Kinder aus dem Kinderhaus in Rey Bouba
5) Der Verein ist parteipolitisch neutral, nationalitäts- und religionsübergreifend.
6) Der Verein will die Zusammenarbeit innerhalb der Gesellschaft und den gesellschaftlichen Gruppen, Religionen und Kulturen auf dem Bereich der Bildung und der Gleichberechtigung innerhalb einer Gesellschaft fördern und das Zusammenleben von Christen und Muslimen hierdurch unterstützen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.
5) Keine Person darf hohe Ausgaben tätigen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Geschäftsjahr

1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2) Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2012.

§ 5
Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Ziele nach § 2 unterstützt.
2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag bzw. die Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
d) Durch Auflösung des Vereins.
4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreibebrief zuzustellen. Der Ausschluss bedarf der 2/3 Mehrheit des Vorstandes. Einspruch ist binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung möglich. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6
Organe

Die Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.

§ 7
Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen, dem 1. Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schatzmeister und zwei Beisitzern. Das Protokoll der Sitzungen wird rotierend von inem der Vorstandsmitglieder geführt.
2) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird von dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden gebildet. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen. Der Vorstand bleibt bis zur Entlastung im Amt. Kommt danach kein Vorstand zustande, so bleibt der alte Vorstand kommissarisch bestehen, bis die Mitgliederversammlung in der Lage ist, einen neuen Vorstand zu wählen.
4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
6) Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder per e-mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied schriftlich widerspricht.
7) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 8
Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen zwischen dem Tag der Einladung (Veröffentlichung) und dem Termin der Versammlung einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in dem lokalen Presseorgan „Allgemeine Zeitung Alzey“. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten Lebensjahr an wählbar.
3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer; die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren sind in einzelnen Wahlgängen durchzuführen.
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
e) Beschlüsse über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung müssen mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.
f) Beschlüsse über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
4) Der Vorstand hat unverzüglich binnen zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks der Gründe fordern.
5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden rotierend von einem Mitglied des Vorstandes geführt und unterzeichnet.
6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
7) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
8) Jedes Mitglied hat das Recht, für eine Mitgliederversammlung schriftlich sein
Stimmrecht auf ein anderes Mitglied zu übertragen.

§ 9
Mitgliedsbeiträge/Finanzierung

1) Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch Mitgliedbeiträge, Geld- und Sachspenden sowie Zuwendungen aller Art.
2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres fällig. Die Mitgliedsbeiträge sollen tunlichst durch Einzugsermächtigung entrichtet werden.
3) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge für natürliche Personen und für juristische Personen bzw. Gesellschaften können unterschiedlich festgesetzt werden.

§ 10
Satzungsänderung

1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2) Die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder.

§ 11
Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
3) Sollte bei der Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 12
Beendigung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an das Elisabeth Langgässer Gymnasium und an die Marienschule, beide in 55232 Alzey, zu gleichen Teilen, die es ausschließlich zur Förderung bedürftiger Schülerinnen und Schüler zu verwenden haben.

§ 13
Errichtung des Vereins

1) Der Verein ist in der Gründungsversammlung am 26.Mai 2012 errichtet worden.
2) Die Gründungsmitglieder ergeben sich aus der angehefteten Liste der Gründungsversammlung vom 26.5.2012
3) Der Verein soll beim Amtsgericht Mainz eingetragen werden.
55288 Gabsheim, 26. Mai 2012
Geändert am 07.06.2013 in § 8 Abs. 2 letzter SatzZuletzt geändert am 19.06.2015 in § 3 Satz 1, 2. Halbsatz und in § 8 Abs.2 Ziffer c und § 8 Abs. 3

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